Neues in Sachen GEMA

Die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände informiert
GEMA
Die GEMA hat nun, neben dem Anmeldeformular Tarif U-K, auch das Anmeldeformular Tarif U-V angepasst. Der Vordruck wurde nun ebenfalls um die Abfrage nach einem kulturellen Zweck der gemeldeten Veranstaltung erweitert. Somit ist der Kulturnachlass auch hier unkompliziert zu beantragen. Die beiden Formulare finden Sie unter: https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/gesamtvertragspartner/

Zur Erläuterung:
Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u. Ä.) (Tarif U-K)
Die Vergütungssätze U-K I gelten für Konzerte, Festivals, Wortkabarett u. ä. der Unterhaltungsmusik. Der Tarif gilt auch für Konzertveranstaltungen, bei denen ausschließlich Tonträger verwendet werden, z. B. DJ-Festivals.
Dieser Tarif gilt z. B. für: Konzerte, Festivals, Comedy-Veranstaltungen, Kabarett

Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern (Tarif U-V)
Die Vergütungssätze U-V finden – unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig in welchem Zusammenhang die Musikaufführung stattfindet – für Einzelaufführungen mit Musikern mit Veranstaltungscharakter Anwendung. Sie gelten nicht bei Konzerten (U-K), nicht für bühnenmäßige Aufführungen (U-Büh), nicht für Tanzlokale (U-T) sowie nicht bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten u. ä. Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag, die im Freien stattfinden (U-ST).
Dieser Tarif gilt z. B. für: Ball, Vereinsfest, Bunter Abend, Karnevalssitzung, Prunksitzung, Faschingsball, Inthronisation, Kinderfasching, Zeltfestveranstaltung, Bierzelt, Kirchweih, Kirmes, Kerve, Umzug, Tanzveranstaltung (s. Website der GEMA)

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